Leinenpflicht für Hunde
Die Leinenpflicht für Hunde ist auf Länderebene geregelt. Das Land Baden-Württemberg wiederum hat die Leinenpflicht auf die Städte- und Gemeindeebene abgewälzt. Deshalb gelten keine einheitlichen Regelungen, vor allem keine einheitlichen, klaren Verbote. Als Richtlinie kann allerdings gelten:
Innerorts
Leinenpflicht
Ausnahme: spezielle Hundeausführwiesen mit dementsprechenden Schildern
Außerorts (allgemein)
Keine Leinenpflicht
Außer im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen u.ä. und wenn durch Schilder geregelt.
Wald (allgemein)
Keine Leinenpflicht
Hund muss allerdings im Einwirkbereich des Hundeführers sein, d.h. in Sicht- und Hörweite und dem/der Hundeführer/in gehorchen. Außerdem im Bereich von Kinderspielplätzen, Grillstellen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen. In der allgemeinen Schonzeit (März/April) kann die untere Jagdbehörde Leinenpflicht erlassen.
Rechtliche Grundlage
§ 83 Abs. 2 LWaldG - Ordnungswidrigkeiten
Die obere Jagdbehörde kann in sensiblen Gebieten Wildruhegebiete ausweisen bzw. das Betreten (zeitweise) untersagen (gilt auch für Menschen ohne Hund).
§ 51 JWMG
Landschaftsschutzgebiet (LSG)
i.d.R. keine Leinenpflicht
Wenn doch, dann stehen dementsprechend Schilder, außerdem im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen
Naturschutzgebiet (NSG)
i.d.R. Leinenpflicht (und Wegegebot)
Allerdings nicht pauschal meistens stehen dementsprechend Schilder
In allen Fällen muss der Hund im Einwirkbereich des Hundeführers sein, d.h. in Sicht- und Hörweite und dem/der Hundeführer/in gehorchen, sonst drohen Bußgelder (bis zu 5000,- €)